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Corona: Mögliche Entschädigung für Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung

Das Brandenburger Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)  hat in einem Merkblatt die Möglichkeiten zum Erhalt einer Verdienstausfallentschädigung dargestellt. Demnach nimmt das LAVG Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. https://lavg.brandenburg.de/media_fast/4055/Mbl_Verdienstausfallentschaedigung_nach%20IfSG_2020_03_27.pdf

Die Entschädigung wird für die zu betreuenden Kinder gewährt, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann jedoch auch erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Entschädigung für betreuende Eltern  ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.

Die Entschädigung kann u.a. durch Zuverdienste aus Ersatztätigkeiten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in ihrer Höhe gemindert werden. Darüber hinaus können nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch Personen auf Antrag eine Entschädigung erhalten, welche aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 u. 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegen. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes, der das persönliche Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne anordnet und ein daraus folgender Verdienstausfall. Nicht von den Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG sind allerdings allgemein angeordnete Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote umfasst.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat zunächst die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung nach § 56 IfSG auszuzahlen. Die geleistete Entschädigung wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit erstattet. Bis auf Weiteres nur im Fall von Tätigkeitsverbot und Quarantäne wird ab der 7. Woche die Entschädigung noch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt – in diesem Fall müssen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst einen Antrag auf Entschädigung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit stellen

Bei Selbstständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid.  Des Weiteren können Aufwendungen für die private soziale Sicherung nach § 58 IfSG geltend gemacht werden. 

Ein Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einem Verdienstausfall gegeben. So liegt ein Verdienstausfall z. B. nicht vor, wenn  die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung bereits arbeitsunfähig war oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt (gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) steht Auszubildenden ein Fortzahlungsanspruch hinsichtlich ihrer Ausbildungsvergütung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu), Kurzarbeitergeld, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden.

Für betreuende Eltern besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Entschädigung, wenn betrieblich eine Möglichkeit für Homeoffice bestand, ein betriebliches Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnte, die Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung durch Verwandte oder Freunde, die nicht einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbare Krankheit angehören, bestand, ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand, oder der Betrieb geschlossen wird (z.B. durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien etc.).

Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der festgelegten Schulferien erfolgt bzw. erfolgte.

Antragsformulare des LAVG sind unter dem Link https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de abrufbar (Bitte beachten Sie: Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an betroffene Arbeitnehmer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge können dann dem Arbeitgeber auf seinen  Antrag hin vom LAVG erstattet werden. Entsprechende Anträge an das LAVG sind sinnvollerweise daher nur direkt durch Arbeitgeber, Selbstständige und bei Arbeitnehmern im Fall von Tätigkeitverbot oder Quarantäne ab der 7. Woche zu stellen.)“

Info: Die Stadtverwaltung Zossen möchte auch allen Unternehmerinnen und Unternehmern angesichts der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Corona-Virus in Deutschland behilflich sein. Die Stadtverwaltung stellt eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, über die mit dem Wirtschaftsförderer der Stadt kommuniziert werden kann, um auftretende Fragen zu beantworten. Die E-Mail-Adresse lautet:

VL-Wirtschaftsfoerderung@SVZossen.Brandenburg.de 

(Zossen, 2. April 2020, 13.25 Uhr)

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