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Gewerbeummeldung (GewA2)

Wer innerhalb des Zuständigkeitsbereichs Zossens

  • den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verlegt,

  • den Gegenstand des Gewerbes wechselt, oder

  • auf Waren oder Leistungen ausdehnt, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,

  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird

hat dies dem Gewerbeamt Zossen gleichzeitig anzuzeigen.

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeummeldung (GewA2) erfolgen.

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zur Ausübung der geänderten oder erweiterten Tätigkeit des Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.

 

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.

 

Notwendige Unterlagen

natürliche Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA2 Formular

  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite)

oder

  • Kopie Reisepass + Meldebescheinigung

juristische Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA2 Formular

  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung aller Geschäftsführer

  • aktueller Handelsregisterauszug mit erfolgter Änderung, welche angezeigt wird

oder

  • Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag mit entsprechender Änderung + elektronischer Übermittlungsnachweis an das Handelsregister

 

Gebühren

natürliche und juristische Personen: 25,00 €
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO).

 

Hinweise

  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.

  • Eine vorzulegende Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Formulare