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Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und das Ministerium der Finanzen (MdF) des Landes Brandenburg haben sich mit einer Richtlinie auf einen Rettungsschirm für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Coronakrise entstanden sind, verständigt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Millionen Euro für drei Monate zur Verfügung.  „Wir wollen die Infrastruktur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports sichern, indem wir Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, schnell finanziell helfen. Wir brauchen diese Einrichtungen in Brandenburg“, so Britta Ernst, Ministerin für Bildung, Jugend und Sport.

Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen ge-genüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung anzugeben. Wie es in einer Pressemitteilung weiter heißt, wird die Soforthilfe für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18. März 2020 entstanden sind.

Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige
- gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
- die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Januar 2020,
- das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
- gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
- freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
- der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
- überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem An-gebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
- andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.

Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im JPG- oder PDF-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich zum 31. Juli 2020 zu senden. Sportvereine stellen ihren Antrag direkt an den Landessportbund (LSB).

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Soforthilfe)

Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen, wurden auch im Land Brandenburg Maßnahmen erforderlich, um die sozialen Kontakte untereinander auf ein Minimum zu reduzieren. Die Maßnahmen treffen in besonderem Maße auch gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung, der außerschulischen Lernorte und des Sports. Sie sind teilweise durch die erforderlichen Maßnahmen, die nicht vorhersehbar waren und auch von den Trägern nicht zu vertreten sind, in eine Situation geraten, die für die jeweiligen Träger existenzbedrohend sein kann. Zur Überwindung von solchen Notlagen bei durch die Coronakrise 2020 besonders geschädigten Trägern kann eine Soforthilfe des MBJS nach der oben genannten Richtlinie gewährt werden.
 

A. Häufig gestellte Fragen zur Richtlinie MBJS-Corona-Soforthilfe

Fragen zur Antragsberechtigung

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die unter a-h genannten Organisationen, wenn sie durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind.
a) gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind
b) Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Januar 2020
c) das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen
d) gemäß Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung
e) freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen
f) der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) für alle Sportvereine; für die Sportvereine gilt dabei, dass sie gemäß Satzung ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck [Förderung des Sports] verfolgen und ihren Vereinssitz im Land Brandenburg haben
g) überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen
h) andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen

 2. Wer ist nicht antragsberechtigt?

- unter a-h genannte Organisationen, die bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Liquiditätsschwierigkeiten waren
- unter a-h genannte Organisationen, die nicht im Land Brandenburg ansässig sind
- unter a-h genannte Organisationen, die keinen Gemeinnützigkeitsnachweis vorweisen können
- Organisationen, die nicht unter a-h genannt sind
- Schulen in freier Trägerschaft, da sie weiterhin Zuschüsse nach der Ersatzschulzuschussverordnung bekommen.

3. Meine Organisation gehört nicht zu den Antragsberechtigten, ist aber dennoch in einer Notlage. Was kann ich tun?

Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über andere Unterstützungsmöglichkeiten etwa des Landes Brandenburg und des Bundes, zum Beispiel unter https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/leitfaden/.

Fragen zum Antragsverfahren und zum Ablauf

4. Wie stelle ich einen Antrag auf Soforthilfe

- Der verbindliche Zuschussantrag ist als Download auf der Website des MBJS abrufbar: mbjs.brandenburg.de.

- Bitte füllen Sie das beschreibbare PDF-Formular elektronisch aus.

- Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich von der vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (als Datei Im JPG- oder PDF-Format) bis einschließlich zum 31. Juli 2020 per E-Mail an coronasoforthilfe@mbjs.bandenburg.de zu senden.

Hinweis für Sportvereine!

Abweichend davon ist der verbindliche Zuschussantrag für Sportvereine als Download auf der Website des Landessportbundes Brandenburg (www.lsb-brandenburg.de) abrufbar. Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich von der vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (als Datei im JPG- oder PDF-Format) bis einschließlich zum 31. Juli 2020 per E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de zu senden.

5. Kann ich den Antrag auch per Post einreichen?

Anträge sind vorrangig per E-Mail einzureichen. Nur wenn dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, kann ein Antrag per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse gesendet werden. Die Antragstellung vorrangig per E-Mail unterstützt ein zügiges Bearbeitungsverfahren.

6. Erhalte ich eine Antragseingangsbestätigung?
JA – eine Eingangsbestätigung wird an die E-Mail-Adresse des Absenders versandt. Sollten Sie innerhalb von 3 Arbeitstagen keine Eingangsbestätigung erhalten, melden Sie sich bitte bei den für Ihren Bereich im Antrag benannten Ansprechpartnern.

7. Muss ich meinen Antrag unterschreiben?
JA - der ausgefüllte Antrag ist rechtsverbindlich von der/den vertretungsberechtigten Person(en) zu unterschreiben.

 8. Gibt es Beschränkungen im Hinblick auf die Dateigröße oder das Dateiformat?
Es ist darauf zu achten, dass alle Unterlagen (Antrag und erforderliche Anlagen) in einer E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.bandenburg.de gesendet werden. Der Datenumfang darf maximal 15 MB pro E-Mail betragen. ZIP-Dateien können nicht bearbeitet werden. Bitte füllen Sie das PDF – Formular elektronisch aus.

 9. Kann ich den Zuschuss des MBJS mehrmals beantragen?

NEIN.

10. Welche Maßnahmen sollte ich ergreifen, bevor ich diesen Antrag stelle?

Die Soforthilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen! Voraussetzung für die Leistung der Soforthilfe ist, dass der Antragsteller alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt zum Beispiel durch die Beantragung von Kurzarbeit und weiteren Hilfen, wie etwa zustehende  Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie anderen Leistungen Dritter und anderen Soforthilfen des Landes oder des Bundes. Anträge für diese vorrangigen Leistungen sind daher in der Regel vor Beantragung der Soforthilfe zu stellen. Sie sind im Antragsformular anzugeben und werden bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

11. Kann ich einen Antrag auf Soforthilfe nach dieser Richtlinie des MBJS und beispielsweise Soforthilfe bei der ILB oder für andere Hilfsprogramme stellen?

Grundsätzlich ist das sogar erforderlich, da die Soforthilfe nach dieser Richtlinie nachrangig zu anderen Hilfen ist (siehe Frage 10). Bitte informieren Sie sich jedoch möglichst im Vorfeld über die jeweiligen Voraussetzungen.

Fragen zum Antragsformular und den einzureichenden Unterlagen

12. Für welchen Zeitraum kann ich die Soforthilfe beantragen?

Als finanzieller Schaden gelten (voraussichtliche) Liquiditätsengpässe, die ab dem 18. März 2020 entstanden sind. Die Soforthilfe wird für maximal drei Monate ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

13. Wie ermittle ich die Höhe der zu beantragenden Soforthilfe?

Sie entspricht in der Regel der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung im Antrag anzugeben.

14. Handelt es sich bei der Abfrage zur Höhe der Finanzlücke um eine Ist-Betrachtung oder können auch zu erwartende Engpässe eingetragen werden?

Der existenzbedrohliche Liquiditätsengpass darf erst nach dem 18. März 2020 entstanden sein. Auch Schäden, die für den unter Nummer 12 genannten Zeitraum noch erwartet werden, können angegeben werden. Die in einem angemessenen Notbetrieb zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen (Planung).

15. Was ist unter Notbetrieb zu verstehen?

Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende, in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz und auf nicht von der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung betroffene Aktivitäten eingeschränkte, Betrieb zu verstehen

16. Was ist ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass?

Dieser wird angenommen, wenn der Antragsteller durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Die fortlaufenden Einnahmen (u.a. auch Soforthilfe ILB, Kurzarbeitergeld, Mitgliedsbeiträge…) unter Zuhilfenahme der bestehenden verfügbaren finanziellen Mittel (insbesondere nicht zweckgebundene Rücklagen) reichen voraussichtlich nicht aus, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten im unter Nummer 12 genannten Zeitraum zu zahlen. Der Fortbestand der antragstellenden Organisation ist dadurch akut gefährdet.

 17. Welche Unterlagen muss ich zum Antrag einreichen?

- Vollmacht oder ein Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vereins (z.B. Vereinsregisterauszug)
- Kopie/Foto des Personalausweises (Vor- und Rückseite) der vertretungsberechtigten Person(en)
- Satzung
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- den von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Verbandsgremium zuletzt beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die laufenden Personal- und Sachkosten vor der Corona-Krise ergeben
- Nachweis des Liquiditätsengpasses mit geeigneten Mitteln (z.B. Kontoauszug)
- ggf. Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

 18. Einige der genannten Unterlagen wie die Satzung oder der Nachweis der Gemeinnützigkeit liegen im MBJS bereits vor. Muss ich diese erneut einreichen?

JA – alle genannten Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen. Nur so ist eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis der Gemeinnützigkeit nicht älter als drei Jahre sein darf.

19. Mit welchen Dokumenten kann ich mich legitimieren (Personalausweis, Reisepass etc.)?

Es wird nur der Personalausweis, ein vorläufiger Personalausweis oder der Reisepass in Verbindung mit der Meldebescheinigung als Legitimationsdokument akzeptiert.

20. Welche Haushaltsunterlagen muss ich vorlegen?

Einzureichen ist der letzte von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Gremium beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die laufenden Personal- und Sachkosten vor der Corona-Krise ergeben, also möglichst der Jahresabschluss 2019 und/oder der Plan 2020. Weiterhin ist ein geeigneter Nachweis des Liquiditätsengpasses einzureichen (z. B. Kontoauszug).

21. Muss/kann ich nachweisen, dass der Träger/Verein zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich stabil war?

Ja, dies erfolgt im Rahmen der subventionserheblichen Eigenerklärung im Antragsformular.

22. Was passiert, wenn ich nicht alle erforderlichen Unterlagen beim MBJS eingereicht habe?

Anträge können nur unter dem Vorbehalt vollständiger Unterlagen bearbeitet werden. Die fehlenden Unterlagen werden durch die Bearbeitenden im MBJS nachträglich angefordert. Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nachsenden, geben Sie die in der Eingangsbestätigung zugewiesene Antragsnummer in der Betreffzeile der E-Mail an.

Fragen zum Bescheid

23. Erhalte ich eine Benachrichtigung, sobald mein Antrag genehmigt wurde?

JA, ein Bescheid wird elektronisch übersandt. Dazu ist unbedingt eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Die genehmigte Soforthilfe wird danach zeitnah direkt auf das angegebene Konto überwiesen.

24. Muss ich nach Eingang des Bescheides noch etwas tun, damit der Zuschuss ausgezahlt wird?

NEIN - der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag.

25. Ist der erhaltene Zuschuss zu versteuern?

Bitte besprechen Sie die individuelle Situation mit einem Steuerberater. Grundsätzlich ist die Soforthilfe ein Zuschuss und im Rahmen der gemeinnützigen steuerlichen Regelungen steuerfrei.

26. Ist ein Verwendungsnachweis einzureichen?

 NEIN - Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Das MBJS als Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen. Auf Verlangen sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen sind zu gestatten. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufbewahrt werden.

27. Mein Schaden ist nicht in voller Höhe eingetreten, was muss ich nun beachten?

Sollte der tatsächlich entstandene Schaden geringer sein als die erhaltene Soforthilfe und damit eine Überkompensation auftreten, ist die zu viel erhaltene Soforthilfe, unter Angabe Ihrer Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzuzahlen an:

Kontoinhaber: Landeshauptkasse Potsdam,
Kreditinstitut: Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
IBAN: DE87 3005 0000 7110 4026 04
BIC-SWIFT: WELADEDDXXX
Verwendungszweck: MBJS-Corona-Soforthilfe + Antragsnummer

28. Meine Frage ist noch nicht beantwortet. Wie gehe ich nun vor?

Das Antragsformular enthält zusätzliche Hinweise als Erläuterung zu den jeweiligen Angaben. Handelt es sich um eine Frage, die nur einen Teilbereich der Soforthilfe betrifft, dann prüfen Sie bitte, ob Ihre Frage unter B) – D) erfasst wird. Ansonsten wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Bereich im Antragsformular benannten Ansprechpartner.

B) Weitere Fragen zur Soforthilfe, speziell für den Bereich Kinder- und Jugendhilfe

29. Wann ist eine Kinder- und Jugenderholungseinrichtung überörtlich tätig?

Sie sind überörtlich tätig, wenn Ihre Gäste nicht nur aus dem Landkreis kommen, in dem Ihre Einrichtung gelegen ist. Wichtig dabei ist, dass Sie mit Ihrem Träger im Land Brandenburg ansässig sein müssen und sich Ihre Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg befindet.

30. Was sind die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung?

Das sind die Jugendbildungsstätten der landesweit tätigen Jugendverbände im Sinne des § 12 („Jugendverbandsarbeit“) SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe und die Jugendbildungsstätten mit einem spezifischen pädagogischen Profil, d. h. die Jugendbildungsstätten, die eine langjährige besondere Fachexpertise auf dem Gebiet des interreligiösen Dialogs und der Begegnung von jüdischen und nicht-jüdischen jungen Menschen beziehungsweise auf dem Gebiet der politischen Bildung im deutsch-polnischen Kontext und der gendersensiblen und geschlechterreflektierten Diversitäts-Bildung haben.

31. Was sind „andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII“?

Sie sind ein Träger und haben eine oder mehrere andere Einrichtungen, die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der  Jugendverbandsarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes vorhalten. Sie können dann einen Antrag auf Soforthilfe stellen, wenn Sie als Träger in wirtschaftliche Not geraten sind etwa dadurch, dass Sie in den Einrichtungen keine Einnahmen durch Veranstaltungen etc. erwirtschaften können oder andere Einnahmen wie Spenden oder Förderung durch örtliche Wirtschaftsunternehmen weggefallen sind. Wichtig ist jedoch, dass die wirtschaftliche Not nicht dadurch entstanden ist, dass Sie eingeplante Zuwendungen nicht erhalten haben.

C) Weitere Fragen zur Soforthilfe, speziell für den Bereich Weiterbildung

32. Wie kann ich als Träger einer gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtung prüfen, ob diese nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt ist?

Bei einer Anerkennung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz liegt ein Anerkennungsbescheid für die Einrichtung vor. Bitte überprüfen Sie dies ggf. vor Antragstellung anhand Ihrer Unterlagen.

33. Meine Weiterbildungsveranstaltung ist für die Bildungsfreistellung in Brandenburg anerkannt. Gehöre ich damit zu den Antragsberechtigten?

Ein Anerkennungsbescheid für die Bildungsfreistellung Brandenburg bezieht sich auf die jeweilige Veranstaltung und berechtigt nicht zur Antragstellung im Sinne dieser Richtlinie. Nur wenn gleichzeitig die Einrichtung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt ist, ist der Träger dieser anerkannten Einrichtung antragsberechtigt.

 34. Von meiner anerkannten Einrichtung der Weiterbildung können pandemiebedingt nicht alle geplanten Stunden in der Grundversorgung erbracht werden. Stehen die Mittel aus der Förderung der Grundversorgung vollständig als Einnahme zur Verfügung?

NEIN, hierzu erhalten die in der Grundversorgung aktiven Träger gesonderte Informationen.

35. Von meiner anerkannten Heimbildungsstätte können pandemiebedingt nicht alle geplanten Veranstaltungstage erbracht werden. Stehen die Mittel aus der Förderung der Bildungsfreistellungsveranstaltungstage vollständig als Einnahme zur Verfügung?

NEIN, hierzu erhalten die anerkannten Heimbildungsstätten gesonderte Informationen.

 D) Weitere Fragen zur Soforthilfe, speziell für den Bereich außerschulische Lernorte

36. Woran erkenne ich, dass meine gemeinnützige Organisation ein überregional wirksamer außerschulischer Lernort ist?

- Schülerinnen und Schüler sammeln am außerschulischen Lernort unter pädagogischer Begleitung Erfahrungen und erwerben entsprechendes Wissen darüber
- Prinzipien und Leitgedanke sind Lebensnähe des Unterrichts, ganzheitliches Lernen sowie der handlungsorientierte Umgang mit Lerngegenständen
- zielgruppenbezogene Ausrichtung sowie methodisch und didaktisch aufbereitete Programme. Dieses spezifische Angebot für Schülerinnen und Schüler ist wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit und wirkt über die Region des Standortes hinaus ins Land Brandenburg.

37. Erhalte ich den Zuschuss auch, wenn ich durch eine andere Landesbehörde finanziell unterstützt werde?

Dies muss entsprechend anhand Ihrer Angaben und ggf. in Abstimmung mit der Behörde geprüft werden. Die Soforthilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen! Voraussetzung für die Leistung der Soforthilfe ist, dass der Antragsteller alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren.

E) Weitere Fragen zur Soforthilfe des MBJS, speziell für den Bereich Sport

38. Ich bin ein Sportverein in Brandenburg. Kann ich auch einen Antrag stellen, wenn

ich nicht Mitglied im Landessportbund bin?

JA - wenn der Verein den gemeinnützigen Zweck [Förderung des Sports] gemäß Satzung und Gemeinnützigkeitsbestätigung verfolgt und seinen Sitz im Land Brandenburg hat.

39. Wie stelle ich einen Antrag auf Soforthilfe des MBJS beim Landessportbund?

- Der verbindliche Zuschussantrag ist als Download auf der Website des Landessportbundes Brandenburg (www.lsb-brandenburg.de) abrufbar. 
-  Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (als Datei im JPG- oder PFD-Format) bis einschließlich zum 31. Mai 2020 per E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de zu senden.

40. Gibt es Beschränkungen im Hinblick auf die Dateigröße oder das Dateiformat für Anträge an den Landessportbund?

Es ist darauf zu achten, dass alle Unterlagen (Antrag und erforderliche Anlagen) in einer E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de gesendet werden. Der Datenumfang darf maximal 15 MB pro E-Mail betragen. ZIP-Dateien können nicht bearbeitet werden. Bitte füllen Sie das PDF-Formular elektronisch aus.

41. Was passiert, wenn ich nicht alle Unterlagen beim Landessportbund (LSB) eingereicht habe?

Anträge können nur unter dem Vorbehalt vollständiger Unterlagen bearbeitet werden. Die fehlenden Unterlagen werden durch den LSB nachträglich angefordert. Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nachsenden, geben Sie in jedem Fall die vom LSB erteilte Antragsnummer und LSB-Vereinsnummer in der Betreffzeile der E-Mail an.

42. Was mache ich, wenn ich bereits versandte Unterlagen ändern oder vergessene Unterlagen nachsenden möchte?

Unter Angabe Ihrer LSB-Vereinsnummer können Sie Korrekturen oder Ergänzungen via E-Mail nachreichen.

43. Kann der Vereinsregisterauszug und die Gemeinnützigkeitsbestätigung beim Landessportbund nachgereicht werden?

- NEIN - diese sind zwingend notwendig bei der Antragstellung. Ohne diese Dokumente kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Vereinsregisterauszüge sollten nicht älter als ein Jahr sein. Ist das dennoch der Fall, benötigen wir einen Vermerk (handschriftlich), dass die Angaben unverändert gültig sind.
- Der Gemeinnützigkeitsnachweis (Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid) darf nicht älter als 3 Jahre sein.

 

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