Gaststättengewerbe Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz. Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbeanzeige. Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe (Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen verabreichen) betreiben will, hat die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung…