Stadt Zossen geht seit Jahren konsequent gegen rechtswidrige Fahrzeugablagerungen vor

1. Seit wann ist das Problem, das die Anwohner
mit den Autohändlern haben, bekannt?
Die Situation hinsichtlich abgestellter Fahrzeuge, Fahrzeugteile sowie sonstiger Ablagerungen im Bereich der gewerblich genutzten Flächen an der Rosa-Luxemburg-Straße und am Koschewoi-Ring ist der Stadt Zossen sowie dem zuständigen Umweltamt des Landkreises Teltow-Fläming seit langer Zeit bekannt.
Die betroffenen Bereiche werden durch das Ordnungsamt regelmäßig kontrolliert. Die festgestellten Zustände sind nicht kurzfristig entstanden, sondern entwickeln sich bereits über einen längeren Zeitraum. Die zuständigen Behörden befassen sich fortlaufend mit der Sachlage und prüfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten die erforderlichen ordnungs- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.
Die Stadt Zossen weist darauf hin, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Zulassung, Außerbetriebsetzung, Lagerung und Entsorgung von Fahrzeugen sowie Fahrzeugteilen grundsätzlich bei den jeweiligen Fahrzeughaltern, Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten liegt. Hierfür bestehen gesetzliche Vorgaben, deren Einhaltung von den Verantwortlichen sicherzustellen ist.
Werden im Rahmen von Kontrollen Sachverhalte festgestellt, die Anhaltspunkte für Verstöße gegen abfall-, umwelt- oder sonstige fachrechtliche Vorschriften bieten, werden diese an die jeweils zuständigen Fachbehörden zur weiteren Prüfung und Bearbeitung weitergeleitet. Die Verfolgung und Ahndung entsprechender Verstöße erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten durch die hierfür verantwortlichen Stellen.
2. Die Anwohner haben sich beschwert, dass die Stadt so lange braucht, um gegen die illegal abgestellten Autos und die Umweltverschmutzung (durch Schrottautos, Reifenberge etc.) vorzugehen. Warum hat die Stadt nicht eher gehandelt?
Entgegen einer anderslautenden Darstellung ist die Stadt Zossen nicht untätig geblieben. Vielmehr wurden durch das Ordnungsamt in den vergangenen Jahren wiederholt ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen und zahlreiche Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum entfernt. Gleichwohl ist festzustellen, dass nach der Beseitigung einzelner Fahrzeuge innerhalb kurzer Zeit erneut Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abgestellt werden.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Bearbeitung der festgestellten Sachverhalte unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten unterliegt. Während die Stadt Zossen im Rahmen ihrer ordnungsbehördlichen Zuständigkeiten tätig wird, fallen abfall- und umweltrechtliche Fragestellungen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Entsorgung von Altreifen oder sonstigen Abfällen, in die Zuständigkeit des Landkreises. Soweit Waldflächen betroffen sind, ist die jeweilige Forstbehörde einzubeziehen.
Jeder festgestellte Sachverhalt bedarf zudem einer sorgfältigen Prüfung unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften. Vor dem Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen sind insbesondere die verantwortlichen Personen zu ermitteln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. In der Praxis gestaltet sich die Ermittlung der Verantwortlichen nicht selten schwierig, insbesondere wenn Fahrzeuge veräußert wurden. In solchen Fällen sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse häufig zunächst aufzuklären. Darüber hinaus kommt es vor, dass neue Eigentümer zum Zeitpunkt der Ermittlungen noch nicht oder nicht zustellfähig sind, sodass behördliche Maßnahmen nicht unmittelbar eingeleitet oder zugestellt werden können. Dies kann die Durchführung der erforderlichen Verwaltungsverfahren erheblich verzögern.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort fortlaufend verändern. Die Anzahl und der Standort von Fahrzeugen sowie sonstigen Ablagerungen unterliegen teilweise kurzfristigen Änderungen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass an Fahrzeugen angebrachte Hinweise, Aufforderungen oder Verbotsaufkleber mit Fristsetzungen vereinzelt entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Ebenso werden Fahrzeuge nicht selten innerhalb des betroffenen Bereichs umgesetzt oder an anderer Stelle erneut abgestellt. Hierdurch werden laufende Verwaltungsverfahren erschwert und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung sowie Dokumentation zusätzlich aufwendiger. Insgesamt führt dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und erfordert eine kontinuierliche Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten.
Darüber hinaus wurden sämtliche Grundstückseigentümer durch die Stadt Zossen schriftlich über die bestehende Situation informiert. Ein Vermieter hat gegenüber der Stadt bereits seine Bereitschaft erklärt, einzelne Fahrzeuge auf eigene Kosten entfernen beziehungsweise abschleppen zu lassen, sofern die hierfür verantwortlichen Personen trotz entsprechender Bemühungen nicht ermittelt oder zur Beseitigung der Fahrzeuge veranlasst werden können. Die Stadt begrüßt dieses kooperative Vorgehen als einen weiteren Beitrag zur schrittweisen Beseitigung der bestehenden Missstände.
3. In der Rosa-Luxemburg-Straße sowie im Koschewoi-Ring stehen Autos, die zum Teil schrottreif sind. Insbesondere die Autos, die in der Rosa-Luxemburg-Straße stehen, könnte die Stadt dem SBAZV melden und abholen lassen. Wo liegt hier die Herausforderung?
Die Herausforderung liegt insbesondere in der rechtlichen Einordnung der einzelnen Fahrzeuge. Nicht jedes äußerlich beschädigte oder länger abgestellte Fahrzeug erfüllt automatisch die Voraussetzungen eines „Autowracks“, welches nach einer Fristsetzung zur unmittelbaren Entsorgung angemeldet werden kann.
Vor einer behördlichen Maßnahme ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Abfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug gegebenenfalls noch einer bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt werden kann. Jedoch müssen auch hier die Eigentumsverhältnisse ermitteln und die Verantwortlichen angehört werden.
4. Welche Behörden und Ämter müssen beteiligt werden, wenn man gegen die Zustände vorgehen möchte?
Aus einsatz- und verfahrenstaktischen Gründen wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zu möglichen Einsatzabläufen noch zu den konkret beteiligten Behörden und Organisationen Stellung genommen. Eine frühzeitige Veröffentlichung entsprechender Informationen könnte die Wirksamkeit behördlicher Maßnahmen beeinträchtigen.
Die Öffentlichkeit wird über wesentliche Ergebnisse informiert, sobald dies mit den laufenden Verfahren und den berechtigten Interessen der beteiligten Behörden vereinbar ist.
5. Am 4. Juni wird die Zuwegung zu den Autogewerbeflächen von der Rosa-Luxemburg-Straße gesperrt, weil ein Teil davon nicht öffentlich gewidmet – also privat – und damit keine offizielle Zufahrt zu den Grundstücken ist. Es ist eine Schonfrist, die Zossen den Eigentümern auch zur Räumung der Seitenstreifen der Straßen gewährt. Was folgt, wenn die Eigentümer nicht handeln?
Die Sperrung der Zuwegung ist Bestandteil eines abgestimmten behördlichen Vorgehens zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Nutzung der betroffenen Flächen. Mit der Sperrung der Zuwegung wird die Möglichkeit genutzt, die künftig verbotswidrige Nutzung der Rosa-Luxemburg-Straße, insbesondere das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen, wirksam zu erschweren.
Den Eigentümern, Nutzungsberechtigten und sonstigen Verantwortlichen wird hierdurch nochmals Gelegenheit gegeben, die festgestellten Beeinträchtigungen eigenverantwortlich zu beseitigen.
Unabhängig davon werden die derzeit auf den betroffenen Flächen abgestellten Fahrzeuge weiterhin im Rahmen der laufenden ordnungsbehördlichen Verfahren geprüft. Dabei erfolgt für jeden Einzelfall eine rechtliche Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigentums- und Verantwortungsverhältnisse sowie der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten.
Die Stadt Zossen wird das weitere Vorgehen konsequent verfolgen. Ziel bleibt es, die Situation dauerhaft zu verbessern, geltendes Recht durchzusetzen und die Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner zu schützen.

