Hundean- und -abmeldung
Für alle in der Stadt Zossen gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht.
Ein Hund ist nach Anschaffung innerhalb von zwei Wochen steuerlich anzumelden. Mit der Anmeldung des Hundes erhält der Besitzer eine Hundesteuermarke, die gut sichtbar am Hund zu befestigen ist, sofern die Wohnung oder das Grundstück verlassen werden soll. Die Hundesteuermarke gilt bis zur Herausgabe einer neuen Hundesteuermarke unbegrenzt.
Ab dem 01.04.2025 wird für die ordnungsbehördliche Anzeige der Haltung eines Hundes gemäß § 2 Absatz 2 der Hundehalterverordnung (HundehV) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) vom 21.03.2025 eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro pro Hund erhoben. Die Zahlung kann vor Ort im Bürgerbüro bar oder per EC-Karte erfolgen oder per SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden.
Bei der Abmeldung des Hundes ist der Nachweis vorzulegen (ggf. Tierarzt, Bescheinigung der Abgabe in ein Tierheim, Kaufvertrag), dass der Hund verendet ist, getötet wurde oder entlaufen ist, bzw. an wen der Hund abgegeben wurde.
Die Hundesteuerpflicht beginnt regelmäßig mit dem ersten Kalendermonat nach Anmeldung des Hundes und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird. Die Steuer beträgt je Hund jährlich 20 Euro. In bestimmten Fällen kann Steuerermäßigung oder gar Steuerbefreiung auf Antrag gewährt werden.