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Erlaubnis § 34c GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehensverträge vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist bedarf der Erlaubnis.

Einer Erlaubnis bedarf

  • wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke (z. B. Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum; Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden), grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht), gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO),

  • wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO)

  • wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu (bereits im Stadium der Vorbereitung und/oder Durchführung) Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a GewO),

  • wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführen will (Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b GewO),

  • wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO).

Erlaubnisse gem.  § 34c GewO werden erteilt für:

  • Immobilienmakler

  • Darlehensvermittler

  • Bauherr

  • Baubetreuer

  • Wohnimmobilienverwalter

 

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.

Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

 

Erforderliche Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person 

Für die Bearbeitung des Antrags sind für den / die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den / die Betriebsleiter/in oder den / die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsformular für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO (vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)

  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
    Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - Vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
    Beantragung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO).

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Antrag für die Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter gestellt wird

 

Antrag einer juristischen Person

Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den / die Betriebsleiter/in oder den / die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme: Führungszeugnis - nicht für juristische Person selbst):

  • Antragsformular
    vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) (Belegart „O“)
    Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - Vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

  • soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister

  • Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Antrag für die Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter gestellt wird

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:

  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) (Belegart „O“)
    Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - Vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
    Beantragung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

 

Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. Bbg. I S. 246) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.

 

Rechtsgrundlagen

§ 34c Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

 

Hinweise

  • Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.

  • Die einzureichenden Unterlagen/Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34c GewO das Gewerbe betreibt ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

 

Formulare